AGB
Inhaltsverzeichniss
§ 1. Geltungsbereich. 3
§ 2. Grundsätze der Leistungserbringung. 3
§ 3. Vergütung und Zahlung. 3
§ 4. Laufzeit und Kündigung. 4
§ 5. Eigentumsvorbehalt 4
§ 6. Mitwirkung des Auftraggebers 4
§ 7. Change-of-Control 5
§ 8. Schadensersatz und Aufwendungsersatz 5
§ 9. Geistiges Eigentum und Verletzung Rechter Dritte. 6
§ 10. Verjährung. 7
§ 11. Höhere Gewalt 7
§ 12. Geheimhaltung und Verwahrung. 7
§ 13. Datenschutz 8
§ 14. Schlussbestimmungen. 8
§ 1.Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sandmeier Consulting GmbH (nachfolgend als “SANDMEIER“ bezeichnet) mit ihren Auftraggebern / Kunden. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
(2) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen (insbesondere Beratungsleistungen) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der näheren Beschreibung der zu erbringenden Leistungen aus den jeweiligen Einzelverträgen, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen (nachfolgend „Leistungen“) von SANDMEIER, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde oder wird.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende andere AGB erkennt SANDMEIER nicht an, es sei denn, SANDMEIER hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses gilt auch dann, wenn SANDMEIER nicht ausdrücklich widersprochen oder Leistungen vorbehaltlos ausgeführt hat.
§ 2.Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch SANDMEIER festgelegt. SANDMEIER kann die Übernahme eines Auftrages ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar oder untunlich erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
(2) Die von SANDMEIER eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von SANDMEIER eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. SANDMEIER behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen.
(3) SANDMEIER ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für die Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. SANDMEIER trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen der Leistungen, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den SANDMEIER mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für Geheimhaltungsverpflichtungen.
(4) Die Angebote (Warenpräsentationen, Leistungsbeschreibungen) im Onlineshop von SANDMEIER stellen keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar, vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung ein Angebot für die dargestellten Waren / Dienstleistungen abzugeben.
- Mit Bestätigung über den Button „Kaufen“ geben sie ein verbindliches Kaufangebot ab.
- Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatische Nachricht, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar.
- Der Vertragsschluss erfolgt entweder durch eine ausdrückliche Annahme des Angebotes, die Rechnungsstellung oder eine Versendung der Ware bzw. die Zugänglichmachung von digitalen Inhalten.
§ 3.Vergütung und Zahlung
(1) Alle Leistungen werden nach Aufwand gemäß der vereinbarten Beraterstundensätze im jeweiligen Vertrag oder als Festpreis für die Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
(2) Die im Onlineshop von SANDMEIER abgebildeten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, Versand oder Reisekosten, diese sind additiv und, im Falle von körperlichen Waren oder Dienstleistungen, welche „vor Ort“ erbracht werden, je nach Ware / Leistung, variabel. Siehe hierzu § 3 (4). Die variablen Kosten werden vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt. Bestellungen über den Onlineshop sind, soweit nicht anders vereinbart, per Vorkasse zu entrichten.
(3) Zahlungen sind, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütungsvereinbarung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. SANDMEIER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(4) Spesen, Reisezeiten und Reisekosten (nachfolgend „Nebenkosten“) sind grundsätzlich nicht in der Leistungsvergütung gemäß Abs. 1 enthalten. Basis für die Berechnung der Nebenkosten sind die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Konditionen. Bei fehlender vertraglicher Regelung sind Nebenkosten wie folgt zu vergüten, insbesondere dann, wenn Reisen auf ausdrückliche Veranlassung des Auftraggebers erfolgen:
- Reisekosten gemäß Beleg nach tatsächlich angefallener Höhe bzw. bei Reisen mit dem PKW, mit 0,65 EUR pro Kilometer,
- Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten mit 50% des Beraterstundensatz sowie
- Spesen zur jeweils gültigen gesetzlichen Spesenpauschale.
- Hotel, Bahn, Taxi, etc. werden nach Beleg in Rechnung gestellt.
§ 4.Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelaufträge treten mit der Unterzeichnung des jeweiligen Bestellscheins in Kraft und enden mit der Erbringung aller in Zusammenhang mit dem genannten Projekt in Auftrag gestellten Leistungen. Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es des ausdrücklichen Ausspruchs einer Kündigung bedarf.
(2) Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei gegen wesentliche Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt (z.B. die Bezahlung fälliger Rechnungen) bzw. diesen Regelungen nicht nachkommen kann und auch nach schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist den entsprechenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommt.
(3) Im Fall einer ordentlichen Kündigung oder im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund des jeweiligen Vertrags durch den Auftraggeber hat SANDMEIER einen Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen (dies umfasst auch etwaige Einbehalte) und Nebenkosten gemäß den vorstehenden Bedingungen. Soweit die Vertragsparteien einen Festpreis vereinbart haben, werden die bis zur Wirksamkeit der Kündigung vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Nebenkosten nach Aufwand unter Zugrundelegung der in dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Beraterstundensätze und Nebenkosten abgerechnet, bzw. bei fehlender vertraglicher Vereinbarung gemäß den vorstehenden Bedingungen.
(4) Für den Erwerb von Produkten und digitalen Inhalten aus dem Onlineshop von SANDMEIER besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
§ 5.Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum von SANDMEIER bis zur Erfüllung sämtlicher SANDMEIER gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung von SANDMEIER Liefergegenständen durch den Auftraggeber wird stets für SANDMEIER vorgenommen.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber SANDMEIER unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Wert der SANDMEIER zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird SANDMEIER auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
(5) SANDMEIER behält sich über den Liefergegenstand hinausgehende Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) vor, insbesondere an den von SANDMEIER in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Präsentationen, Kalkulationen, Konzepte, Lastenhefte, Know-how) sowie an Software.
§ 6.Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt SANDMEIER umfassend und bestmöglich bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse und Tests. Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber. Vereinbarte Leistungstermine setzen die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(2) Zusätzlich zu den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Mitwirkungspflichten beinhaltet die Mitwirkung des Auftraggebers insbesondere die unentgeltliche und zeitgerechte Zurverfügungstellung aller zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen, Auskünfte, Freigaben und Unterlagen sowie einer angemessenen Infrastruktur einschließlich Arbeitsplätzen, IT-, Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen.
(3) Der Auftraggeber benennt einen qualifizierten, d.h. insbesondere über ausreichende Fähigkeiten und Erfahrungen sowie Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers verfügenden, Ansprechpartner, der SANDMEIER für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Andernfalls entsteht möglicherweise ein erheblicher, vom Auftraggeber zusätzlich zu vergütender Mehraufwand.
(4) Für die Sicherung seiner Daten nach dem aktuellsten Stand der Technik ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises gehen die Mitarbeiter von SANDMEIER immer davon aus, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Verzögert sich die Erbringung von Leistungen durch SANDMEIER, weil der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht erbringt, oder sonst aufgrund von Handlungen oder Unterlassung des Auftraggebers oder von durch den Auftraggeber beauftragten Dritten, so kann SANDMEIER – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen.
(5) Sofern SANDMEIER durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann SANDMEIER dem Auftraggeber diesen Mehraufwand unter Anwendung der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Beraterstundensätze gesondert in Rechnung stellen.
(6) Der Auftraggeber / Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Mittel zur Erreichung des Nutzungszwecks der erworbenen digitalen Inhalte vorhanden sind.
§ 7.Change-of-Control
(1) Bei einem „Change-of-Control“ ist der Auftraggeber verpflichtet, SANDMEIER rechtzeitig vor Eintritt eines solchen Umstandes zu informieren.
(2) Ein „Change-of-Control“ beim Auftraggeber liegt vor, wenn sich die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungs- / Mehrheitsverhältnisse verändern und/oder sich die Zusammensetzung der Managementorgane (Geschäftsführung, Vorstand) verändert.
(3) Sollten Interessen (z.B. die loyale Zusammenarbeit der Vertragsparteien) von SANDMEIER durch einen „Change-of-Control“ beeinträchtigt sein, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, wie eine Beeinträchtigung dieser Interessen verhindert werden kann. Sollten nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Beginn der entsprechenden Gespräche oder nach Eintritt des betreffenden Umstandes eine Einigung erfolgt sein, ist SANDMEIER berechtigt, sämtliche Vertragsverhältnisse entschädigungslos, fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen (Kündigung aus wichtigem Grund).
§ 8.Schadensersatz und Aufwendungsersatz
(1) SANDMEIER haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetz sowie
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Darüber hinaus haftet SANDMEIER nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)).
(2) Soweit SANDMEIER nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftung von SANDMEIER auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch im Fall grober Fahrlässigkeit durch SANDMEIER Angestellte, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme unserer leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertreter.
§ 9.Gewährleistung
(1) Diese Gewährleistungsregelungen (§ 9.) gelten nur und ausschließlich in Bezug auf die digitalen Inhalte und körperlichen Waren aus dem Onlineshop von SANDMEIER.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen, mit den folgenden Änderungen:
- Die Beschaffenheit der Waren / Inhalte bemisst sich durch unsere Angaben und ggf. durch die Produktbeschreibung des Herstellers sowie der Vertragsdokumentation, nicht jedoch über Werbemittel.
- Die Waren / bereitgestellten Inhalte sind unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Abweichungen und / oder Mängel an der gelieferten / bereitgestellten Ware / Inhalten sind binnen sieben (7) Tagen
- i. ab Erhalt / Zugänglichmachung der Ware
- ii. im Falle eines verdeckten Mangels ab Entdeckung
uns anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
- Sollten Mängel an der Ware / den digitalen Inhalten vorliegen behalten wir uns, nach unserer Wahl, Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware / digitalen Inhalte vor. Die Umschlüsselung und Anpassung von Inhalten in ein anderes Format stellt dabei in der Regel keinen, durch die Gewährleistung, abgedeckten Sachverhalt dar und ist somit nach Aufwand zu vergüten.
- Sollte die Nacherfüllung zweimal fehlschlagen, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt ausdrücklich nicht, wenn die Nachbesserung auf Kulanz des Anbieters / Auftragnehmer erfolgt ist.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Zugänglichmachung der Ware.
§ 10.Geistiges Eigentum und Verletzung Rechter Dritte
(1) SANDMEIER bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte”), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien”) und SANDMEIER zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags zustehen oder von SANDMEIER (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss des jeweiligen Vertrags entwickelt werden („SANDMEIER-Materialien”). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.
Mit der Übergabe der SANDMEIER-Materialien räumt SANDMEIER dem Auftraggeber an den unter diesen AGB gelieferten SANDMEIER-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des jeweiligen Vertrags ergibt.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss des jeweiligen Vertrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien”). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese von SANDMEIER vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber räumt SANDMEIER ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.
(3) SANDMEIER trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der von SANDMEIER unter dem jeweiligen Vertrag gelieferten Materialien durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so gilt Folgendes, es sei denn, SANDMEIER trifft an der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung kein Verschulden:
Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die von SANDMEIER unter dem jeweiligen Vertrag erstellten Materialien gegen den Auftraggeber geltend, wird
- der Auftraggeber SANDMEIER hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird SANDMEIER soweit wie möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ihm hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen erteilen. Der Auftraggeber wird Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von SANDMEIER anerkennen. Der Auftraggeber wird SANDMEIER bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen.
- Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SANDMEIER nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden.
- SANDMEIER wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an SANDMEIER abtreten.
(4) Soweit der Auftraggeber die von SANDMEIER unter dem jeweiligen Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach diesem § 6, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.
(5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder einer Kardinalpflicht.
(6) Die vorstehenden Regelungen der Abs. 3 bis 5 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass SANDMEIER wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Auftraggeber-Materialien oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird.
(7) Der Auftraggeber erhält an, über den Onlineshop erworbenen, digitalen Inhalten ein einfaches nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt die Materialien zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Teilveröffentlichungen oder Teilkopien. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist zulässig. Darüber hinaus dürfen Urhebervermerke sowie Markenzeichen nicht von bzw. aus den Materialien entfernt werden. Der Urheber behält sich vor, digitale Inhalte mit einer individuellen Identifikation zu versehen, um eine missbräuchliche Nutzung verfolgen zu können.
§ 11.Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nacherfüllung) beträgt ein (1) Jahr.
Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder einem arglistigem Verschweigen des Mangels durch SANDMEIER
sowie im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich
a) bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
(2) Die in § 7 Abs. 1 genannte Regelung über die Verjährungsfrist gilt für sämtliche Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels gleich aus welchem Rechtsgrund.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels mit der Erbringung der Leistung, bei Kaufgeschäften mit Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(4) Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Vertragsleistung zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.
§ 12.Höhere Gewalt
(1) Ist die Durchführung eines Vertrags durch höhere Gewalt beeinträchtigt, insbesondere wegen Krieg, kriegsähnlicher Zustände, Naturkatastrophen, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördlicher oder politischer Willkürakte, so verlängern sich die zur Durchführungen der Leistungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit SANDMEIER über eine entsprechende Anpassung des Vertrags hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vergütungsvereinbarungen) zu verhandeln.
(2) Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten.
(3) Gesetzlich bestehende Kündigungsrechte bleiben von diesen Bedingungen unberührt.
§ 13.Geheimhaltung und Verwahrung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet von SANDMEIER erbrachte Arbeitsergebnisse sowie alle sonstigen Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, einschließlich der vorbestehenden Unterlagen von SANDMEIER, die dem Auftraggeber aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden (zusammen „vertrauliche Informationen“ genannt), Dritten gegenüber – auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen.
(2) Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger Zustimmung von SANDMEIER berechtigt, diese vertraulichen Informationen ganz oder teilweise, gleich in welcher Art, zu vervielfältigen oder an Dritte unter Auferlegung der Verpflichtung über die Vertraulichkeit weiterzugeben.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die dem Auftraggeber bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands liegt bei dem Auftraggeber.
(4) Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Unterlagen, einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen von SANDMEIER, die sich im Besitz oder unter Kontrolle vom Auftraggeber befinden, von diesem an SANDMEIER vollständig und unverzüglich zurückzugeben.
(5) Die vorstehenden Regelungen finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass SANDMEIER vertrauliche Informationen vom Auftraggeber bekannt werden.
§ 14.Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie werden insbesondere ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 53 BDSG (neu), bzw. auf die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verpflichten.
(2) Sollte SANDMEIER bei der Durchführung des jeweiligen Vertrags personenbezogene Daten verarbeiten müssen, wird der Auftraggeber mit SANDMEIER eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
§ 15.Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Als Schriftform wird auch E-Mail und Fax betrachtet. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Forderungen von SANDMEIER kann der Auftraggeber nur aufgrund eigener rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen geltend machen.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch die eine rechtsgültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Detmold.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SANDMEIER und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).